Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Aktivseite um weitere Posten ergänzt werden. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Gliederung und Bezeichnung bestimmter Posten der Bilanz sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten (der Kapitalgesellschaft) zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 265 Abs. 5 und 6 HGB).
Als sog. Bilanzierungshilfen sind z.B. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) und aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen (§ 272 Abs. 1 HGB).
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