Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen beinhaltet somit die mittel- und langfristig gebundenen Mittel des Unternehmens. Hierzu gehören insbesondere die zur Produktion notwendige Infrastruktur wie Grund und Boden, Gebäude und Maschinen. Ebenfalls zum Anlagevermögen gerechnet werden Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise mehrjährige Anleihen oder als Beteiligung oder Investition erworbene Anteile an anderen Unternehmen.
Weiterhin umfasst das Anlagevermögen auch immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen entgeltlich erworbene Rechte wie Lizenzen und Patente, im Markt etablierte und angesehene Marken sowie spezielle Fähigkeiten des Unternehmens. So zählt in der Medienindustrie das immaterielle Vermögen zu den wichtigen Elementen der Bilanz, werden hier doch die zukünftig zu erwartenden Erträge aus Film- oder Musikrechten kapitalisiert und aufgeführt. Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (Bilanzierungsverbot, § 248 Abs. 2 HGB).

東北地方太平洋沖地震
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